§ 21 ElExV 1993

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.1994

Übergangsbestimmungen

§ 21

§ 21. Elektrische Betriebsmittel für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, die den gesetzlichen Bestimmungen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden.

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