Übergangsbestimmungen
§ 21
§ 21. Elektrische Betriebsmittel für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, die den gesetzlichen Bestimmungen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden.
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