§ 21 EisBV

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1930

§ 21

Wenn ein Eisenbahnbuchkörper geteilt oder mit einem anderen vereinigt wird, so kann, sofern es die Übersichtlichkeit gestattet, die gänzliche oder teilweise Übertragung des Inhaltes der beiden Abteilungen des Bahnbestandblattes und der zweiten Abteilung des Lastenblattes aus der alten in die neue Eisenbahneinlage durch gegenseitige Hinweisung ersetzt werden. Die zur Bezeichnung der Katastralgemeinden dienenden römischen Ziffern (§ 19, Absatz 3) sowie die auf den einzelnen Bogen ersichtlichen Anfangsbuchstaben der Linien oder die an ihre Stelle tretenden Zahlen (§ 5, Absatz 2) sind jedoch jedenfalls durch die der neuen Eisenbahneinlage entsprechenden Bezeichnungen zu ersetzen.

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