§ 21 EG K

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.

Anpassungen an das integrierte Konzept Überprüfung der Genehmigungsauflagen

§ 21.

(1) Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, für die ein Genehmigungsantrag nach dem 31. Oktober 1999, jedoch vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eingebracht worden ist, sind durch die Behörde ehestmöglich einer Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung ihrer Genehmigungsauflagen im Sinne der Bestimmungen der §§ 5 und 8 Abs. 3 bezüglich des integrierten Konzeptes zur Verminderung der Umweltverschmutzung zu unterziehen.

(2) Für ortsfeste Anlagen von Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, für die die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt wurde oder die vor diesem Zeitpunkt Gegenstand eines umfassenden Genehmigungsantrages waren, gelten unbeschadet des § 22 ausschließlich die §§ 15 Abs. 6, 16 Abs. 1 und 3 bis 7, 17 sowie 19, sofern die Anlage bis zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20003809

Dokumentnummer

NOR40059083

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)