Datenübermittlung auf elektronischem Weg
§ 21.
Die Übermittlung von Daten an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Grund der in den Abschnitten 3, 5 und 8 festgelegten Meldepflichten und statistischen Erhebungen ist auf elektronischem Wege zulässig, wenn vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Verfügung gestellte Formate verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2020
Gesetzesnummer
20007931
Dokumentnummer
NOR40141570
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