§ 21 EBG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.2012

Datenübermittlung auf elektronischem Weg

§ 21.

Die Übermittlung von Daten an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Grund der in den Abschnitten 3, 5 und 8 festgelegten Meldepflichten und statistischen Erhebungen ist auf elektronischem Wege zulässig, wenn vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Verfügung gestellte Formate verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020

Gesetzesnummer

20007931

Dokumentnummer

NOR40141570

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