§ 21 E-EnLD-VO 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

9. Teil

Inkrafttreten

§ 21.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Die gemäß § 20 Abs. 4 von den Regelzonenführern durchzuführende Übermittlung der Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und § 7 Abs. 1 Z 2 hat spätestens ab dem 30. Juni 2017 zu erfolgen. Bis dahin sind diese Daten von den Bilanzgruppenverantwortlichen an die E-Control zu übermitteln.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014, E-EnLD-VO 2014, BGBl. II Nr. 152/2014, außer Kraft. Sie ist jedoch auf anhängige Meldepflichten für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2016 weiterhin anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

20009750

Dokumentnummer

NOR40188913

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