Meldungen bei Betriebsstörungen und für manuelle Dateien
§ 21.
(1) Zur Meldung bei Betriebsstörungen und für manuelle Dateien hat die Datenschutzbehörde Formblätter mit dem Inhalt derAnlagen 1 bis 4 aufzulegen, deren formale Ausgestaltung von der Datenschutzbehörde entsprechend den jeweiligen Erfordernissen festgelegt wird. Die Formblätter sind auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldepflichtigen haben ihre Meldungen mit Hilfe der aufgelegten Formblätter zu erstatten. Soweit dies nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten des Auftraggebers und im Rahmen einer Betriebsstörung technisch möglich ist, sind Meldungen in elektronischer Form einzubringen.
(2) Für jede Neu- oder Änderungsmeldung betreffend eine Datenanwendung ist ein Formblatt „Meldung einer Datenanwendung“ gemäßAnlage 2 und das Formblatt „Allgemeine Angaben zu ergriffenen Datensicherheitsmaßnahmen“ gemäß Anlage 4 vollständig auszufüllen; bei der Meldung einer Musteranwendung ist hiefür das Formblatt „Meldung einer Musteranwendung“ gemäß Anlage 3 zu verwenden. Meldet ein Auftraggeber erstmalig an die Datenschutzbehörde, so hat er zusätzlich das Formblatt „Angaben zum Auftraggeber“ gemäß Anlage 1 auszufüllen. Dieses Formblatt ist auch bei Änderungen von Angaben zum Auftraggeber zu verwenden.
(3) Weist eine Meldung keine eigenhändige und urschriftliche Unterschrift auf, so kann die Datenschutzbehörde, wenn sie Zweifel daran hat, dass die Meldung von dem darin genannten Auftraggeber stammt, eine Bestätigung durch ein innerhalb angemessener Frist vorzulegendes schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift auftragen. Nach fruchtlosem Ablauf der von der Datenschutzbehörde bestimmten Frist ist das Anbringen nicht mehr zu behandeln.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2013
Schlagworte
Neumeldung
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2017
Gesetzesnummer
20007925
Dokumentnummer
NOR40153704
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