§ 21 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.2016

6. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen Mitteilungspflicht

§ 21.

Der Förderungswerber hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben im Antrag übereinstimmen, dem Bundesminister unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018

Gesetzesnummer

20009715

Dokumentnummer

NOR40188175

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