6. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen Mitteilungspflicht
§ 21
Der Förderungswerber hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben im Antrag übereinstimmen, dem BMLFUW unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
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