Rücktritt, Änderungen
§ 21.
(1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung des Planentwurfes ist möglich, solange dem Beihilfenwerber keine Bewilligung gemäß § 19 Abs. 2 erteilt worden ist.
(2) Änderungen in einem bereits bescheidmäßig genehmigten Umstellungsplan, die sich auf die Beihilfenhöhe auswirken, sind dem BMLFUW unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zwei Jahren ab der bescheidmäßigen Genehmigung des Umstellungsplanes, schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Der BMLFUW hat über diese Änderungen bescheidmäßig zu entscheiden, wobei er insbesondere die möglichen Auswirkungen der Änderung auf die Höhe des Beihilfenbetrages zu berücksichtigen hat.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Gesetzesnummer
20006124
Dokumentnummer
NOR40102993
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)