§ 21 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Rücktritt, Änderungen

§ 21.

(1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung des Planentwurfes ist möglich, solange dem Beihilfenwerber keine Bewilligung gemäß § 19 Abs. 2 erteilt worden ist.

(2) Änderungen in einem bereits bescheidmäßig genehmigten Umstellungsplan, die sich auf die Beihilfenhöhe auswirken, sind dem BMLFUW unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zwei Jahren ab der bescheidmäßigen Genehmigung des Umstellungsplanes, schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Der BMLFUW hat über diese Änderungen bescheidmäßig zu entscheiden, wobei er insbesondere die möglichen Auswirkungen der Änderung auf die Höhe des Beihilfenbetrages zu berücksichtigen hat.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20006124

Dokumentnummer

NOR40102993

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