§ 21.
Der Unternehmer oder der Leiter des Betriebsdienstes hat der Konzessionsbehörde
- 1. sofort Mitteilung zu machen über
- a) Betriebsvorkommnisse von besonderer Bedeutung;
- b) Unfälle, bei denen eine Person getötet oder schwer verletzt worden ist;
- c) Betriebsstörungen von längerer Dauer als 24 Stunden;
- 2. bis zum Zehnten des nachfolgenden Monates über
- a) die Zahl der verwendeten Fahrzeuge;
- b) die zurückgelegten Fahrtkilometer;
- c) die Zahl der beförderten Personen.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10006218
Dokumentnummer
NOR12068631
alte Dokumentnummer
N5195417418L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)