§ 21 Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.1954

§ 21.

Der Unternehmer oder der Leiter des Betriebsdienstes hat der Konzessionsbehörde

  1. 1. sofort Mitteilung zu machen über
  1. a) Betriebsvorkommnisse von besonderer Bedeutung;
  2. b) Unfälle, bei denen eine Person getötet oder schwer verletzt worden ist;
  3. c) Betriebsstörungen von längerer Dauer als 24 Stunden;
  1. 2. bis zum Zehnten des nachfolgenden Monates über
  1. a) die Zahl der verwendeten Fahrzeuge;
  2. b) die zurückgelegten Fahrtkilometer;
  3. c) die Zahl der beförderten Personen.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12068631

alte Dokumentnummer

N5195417418L

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