§ 21 Drittes Rückstellungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1947

§ 21.

(1) Gegen die Entscheidung der Rückstellungskommission steht binnen 14 Tagen die Beschwerde an die Rückstellungsoberkommission zu, wenn der Streitwert mehr als 1000 S beträgt.

(2) Gegen die Entscheidung der Rückstellungsoberkommission steht binnen 14 Tagen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung die Beschwerde an die Oberste Rückstellungskommission zu, wenn der Streitwert mehr als 15 000 S beträgt. Eine Beschwerde gegen ein bestätigendes Erkenntnis der Rückstellungsoberkommission kann nur dann erhoben werden, wenn die Oberkommission sie für zulässig erklärt.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

20000698

Dokumentnummer

NOR40255108

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