6. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen Aufbewahrungspflichten
§ 21.
(1) Der Betriebsinhaber hat die bei ihm verbleibenden Unterlagen, die er als Nachweis für das Vorliegen eines Härte- oder Sonderfalls geführt hat, oder sonstige für die Berechnung und Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie die Gewährung der Betriebsprämie maßgeblichen Belege mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren.
(2) Der prämienbegünstigte Betriebsinhaber hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, die Bestandsverzeichnisse sowie alle für die Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren.
(3) Die Frist beträgt, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen, vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen.
Schlagworte
Härtefall, Antragsunterlage
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
20006620
Dokumentnummer
NOR40113492
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