§ 21 DGPLV 2002

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2002

Vorratsräume

§ 21.

Sofern Wände und Decke eines Vorratsraumes an betriebsfremde Räume angrenzen und für den Vorratsraum im Genehmigungsbescheid keine Höchstlagermenge für DGP festgelegt ist, müssen Wände und Decken mindestens brandbeständig und Türen in diesen Wänden selbstschließend und mindestens brandhemmend ausgeführt sein. Wände und Decken zwischen Vorratsräumen und Verkaufsräumen müssen mindestens brandbeständig und Türen zwischen solchen Räumen müssen mindestens brandhemmend sein.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20002373

Dokumentnummer

NOR40037991

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