Vorratsräume
§ 21.
Sofern Wände und Decke eines Vorratsraumes an betriebsfremde Räume angrenzen und für den Vorratsraum im Genehmigungsbescheid keine Höchstlagermenge für DGP festgelegt ist, müssen Wände und Decken mindestens brandbeständig und Türen in diesen Wänden selbstschließend und mindestens brandhemmend ausgeführt sein. Wände und Decken zwischen Vorratsräumen und Verkaufsräumen müssen mindestens brandbeständig und Türen zwischen solchen Räumen müssen mindestens brandhemmend sein.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20002373
Dokumentnummer
NOR40037991
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)