§ 21 Deponieverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).

Wasserhaushalt

§ 21.

(1) Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist sicherzustellen, daß oberirdisches und unterirdisches, von Flächen oder Gebieten außerhalb der Aufstandsfläche zufließendes Wasser vom Deponiekörper ferngehalten wird.

(2) Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist sicherzustellen, daß Deponiesickerwasser sowie verunreinigtes Oberflächenwasser des Deponiekörpers und Kondensat aus dem Deponiegas getrennt von sonstigen im Deponiebereich anfallenden, nicht verunreinigten Wässern erfaßt werden.

(3) Aus verschiedenen Deponietypen getrennt gesammelte Deponiesickerwässer unterschiedlicher Zusammensetzung sowie verunreinigtes Oberflächenwasser und wäßriges Deponiegaskondensat sind grundsätzlich getrennt zu speichern und getrennt zu behandeln. Eine Vermischung zur gemeinsamen Speicherung und Behandlung ist nur dann zulässig, wenn dadurch die Behandlung nicht erschwert wird und bei gemeinsamer Behandlung der gleiche Reinigungseffekt bezogen auf die Schmutzfrachtentfernung erzielt wird, wie bei getrennter Behandlung.

(4) Für eine ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Deponiesickerwässer ist Sorge zu tragen. Im Falle der Einleitung in ein Gewässer oder eine Kanalisation sind die Anforderungen des WRG 1959 zu erfüllen.

(5) Die Dichtheit der Deponiesickerwasserspeicherbecken sowie der Deponiesickerwasserableitung außerhalb des Deponiekörpers ist zu überwachen und in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jährlich, zu überprüfen.

(6) Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist sicherzustellen, daß durch die tägliche Ermittlung der am Deponiestandort vorherrschenden meteorologischen Verhältnisse, ausgedrückt insbesondere durch Niederschlagsmenge, Lufttemperatur, Windrichtung und -stärke, Verdunstung und Luftfeuchtigkeit, die Erstellung einer Wasserbilanz für den Deponiekörper ermöglicht wird. Die Verwendung von Daten nächstgelegener meteorologischer Meßstationen ist zulässig.

Schlagworte

Windstärke

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010973

Dokumentnummer

NOR12139431

alte Dokumentnummer

N8199654482J

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