Anrechnung von Zwischengewinnen und Gewinnen zum Jahresende
§ 21.
Zwischengewinne oder vor der endgültigen Beschlussfassung ermittelte Jahresgewinne können unter den in Art. 26 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen zum harten Kernkapital gerechnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2021
Gesetzesnummer
20008698
Dokumentnummer
NOR40158837
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