§ 21 CRR-BV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Anrechnung von Zwischengewinnen und Gewinnen zum Jahresende

§ 21.

Zwischengewinne oder vor der endgültigen Beschlussfassung ermittelte Jahresgewinne können unter den in Art. 26 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen zum harten Kernkapital gerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021

Gesetzesnummer

20008698

Dokumentnummer

NOR40158837

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