Datenverarbeitung
§ 21.
Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr vorgesehen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:
- 1. Name,
- 2. Geburtsdatum,
- 3. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
- 4. Barcode bzw. QR-Code.
- Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2021
Gesetzesnummer
20011543
Dokumentnummer
NOR40233655
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)