§ 21 COVID-19-ÖV

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.2021

Datenverarbeitung

§ 21.

Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr vorgesehen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:

  1. 1. Name,
  2. 2. Geburtsdatum,
  3. 3. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
  4. 4. Barcode bzw. QR-Code.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2021

Gesetzesnummer

20011543

Dokumentnummer

NOR40233655

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