§ 21 C-SchVO 2021/22

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.2021

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).

Kooperationen mit außerschulischen Einrichtungen und Personen sowie Schulraumüberlassung

§ 21.

(1) Unterrichtsangebote außerschulischer Einrichtungen oder Personen sowie die Kooperation mit solchen Personen oder Einrichtungen zu diesem Zweck erfordern einen Nachweis gemäß § 4 sowie das Tragen eines MNS durch die externen Personen und Kooperationspartner. Dies gilt insbesondere für Angebote im Rahmen der erweiterten Schulgemeinschaft und Kooperationsvereinbarungen gemäß der § 65, § 65a SchUG und § 59 SchUG-BKV, sofern diese mit physischer Anwesenheit im Schulgebäude verbunden sind.

(2) Im Rahmen der Schulraumüberlassung ist sicher zu stellen, dass kein Kontakt zwischen den externen Nutzern der Schulräume und dem Lehrpersonal sowie den Schülerinnen und Schülern erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40237504

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