§ 21
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
- 2. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 erster bis vierter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
- 3. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 fünfter bis letzter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
- 4. hinsichtlich § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 1 Z 4 sowie hinsichtlich § 15 Abs. 4 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
- 5. hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 2 der Bundesminister für Finanzen;
- 6. hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 3 der Bundeskanzler;
- 7. hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
- 8. hinsichtlich § 9 der Bundesminister für Finanzen, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, der Bundesminister für Justiz;
- 9. hinsichtlich § 18 der Bundesminister für Justiz;
- 10. im Übrigen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
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