§ 21 Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Alte FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Interessenvertretung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

§ 21.

(1) Ab der Errichtung des BIFIE bis zur Konstituierung des zu wählenden Betriebsrates fungiert der Dienststellenausschuss beim zuständigen Bundesministerium als Vertretung der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen des BIFIE. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens neun Monate nach der Errichtung des BIFIE seine Tätigkeit aufnehmen kann.

(2) Der am BIFIE nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes einzurichtende Betriebsrat nimmt hinsichtlich der dem BIFIE zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten und Beamtinnen gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses wahr; diese Beamten und Beamtinnen gehören darüber hinaus weiter dem Wirkungsbereich des Zentralausschusses des Bundesministeriums für Bildung an.

(3) Sämtliche Arbeitsstätten des BIFIE bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974. § 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, findet Anwendung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

20005666

Dokumentnummer

NOR40197236

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