Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau und Österreichische Bundesgärten
§ 21.
(1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.
(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst die Gebiete Gartenbau und Gartengestaltung.
(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
- 1. Forschung auf allen Gebieten des Gartenbaus (Zierpflanzenbau, Gehölzkunde und Baumschulwesen sowie Gemüsebau) einschließlich der Pflanzenzüchtung und der Verwertung gärtnerischer Produkte;
- 2. Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Pflanzen, Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, von Sorten (einschließlich der Unterscheidbarkeit) und Ernteerzeugnissen gärtnerischer Pflanzen; Bearbeitung von speziellen Fragen des gärtnerischen Pflanzenschutzes und der technischen Einrichtungen im Gartenbau;
- 3. Entwicklung und Prüfung von neuen Kulturmethoden und von Verfahrenstechniken bei der Produktion und Vermarktung gärtnerischer Produkte;
- 4. Sammlung, Bearbeitung, Erhaltung und Entwicklung des für die gärtnerische Pflanzenzüchtung wichtigen Genmaterials; Förderung der Ex-situ, In-situ und On-farm Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen;
- 5. Forschung und Planung auf dem Gebiet der Garten- und Landschaftsgestaltung;
- 6. Entwicklung und Prüfung von bautechnischen Verfahren und Materialien im Garten- und Landschaftsbau;
- 7. Gärtnerische Pflege und Betreuung der historischen Parks und Gärten (Hofgarten und Schlosspark Ambras in Innsbruck, Augarten, Belvederegarten, Schlosspark Schönbrunn, Burggarten und Volksgarten in Wien), insbesondere zu deren Bewahrung und Revitalisierung;
- 8. Pflege der historischen Pflanzensammlungen, insbesondere im Hinblick auf Artenschutz und Erhaltung bedrohter Pflanzenarten, in Sammlungen sowie Pflanzenschauhäusern und -gärten.
Schlagworte
Gartengestaltung, Gartenbau, Pflanzenschaugarten
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2018
Gesetzesnummer
20003462
Dokumentnummer
NOR40192271
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