§ 21 Bundesämtergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 26.4.2017

Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau und Österreichische Bundesgärten

§ 21.

(1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst die Gebiete Gartenbau und Gartengestaltung.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

  1. 1. Forschung auf allen Gebieten des Gartenbaus (Zierpflanzenbau, Gehölzkunde und Baumschulwesen sowie Gemüsebau) einschließlich der Pflanzenzüchtung und der Verwertung gärtnerischer Produkte;
  2. 2. Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Pflanzen, Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, von Sorten (einschließlich der Unterscheidbarkeit) und Ernteerzeugnissen gärtnerischer Pflanzen; Bearbeitung von speziellen Fragen des gärtnerischen Pflanzenschutzes und der technischen Einrichtungen im Gartenbau;
  3. 3. Entwicklung und Prüfung von neuen Kulturmethoden und von Verfahrenstechniken bei der Produktion und Vermarktung gärtnerischer Produkte;
  4. 4. Sammlung, Bearbeitung, Erhaltung und Entwicklung des für die gärtnerische Pflanzenzüchtung wichtigen Genmaterials; Förderung der Ex-situ, In-situ und On-farm Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen;
  5. 5. Forschung und Planung auf dem Gebiet der Garten- und Landschaftsgestaltung;
  6. 6. Entwicklung und Prüfung von bautechnischen Verfahren und Materialien im Garten- und Landschaftsbau;
  7. 7. Gärtnerische Pflege und Betreuung der historischen Parks und Gärten (Hofgarten und Schlosspark Ambras in Innsbruck, Augarten, Belvederegarten, Schlosspark Schönbrunn, Burggarten und Volksgarten in Wien), insbesondere zu deren Bewahrung und Revitalisierung;
  8. 8. Pflege der historischen Pflanzensammlungen, insbesondere im Hinblick auf Artenschutz und Erhaltung bedrohter Pflanzenarten, in Sammlungen sowie Pflanzenschauhäusern und -gärten.

Schlagworte

Gartengestaltung, Gartenbau, Pflanzenschaugarten

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

20003462

Dokumentnummer

NOR40192271

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