ABSCHNITT III.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 21.
(1) Die im § 3 Abs. 1 angeführten Schularten sind im Sinne des Schulorganisationsgesetzes vom 25. Juli 1962, BGBl. Nr. 242, zu verstehen. Bis zum Inkrafttreten des Schulorganisationsgesetzes sind unter “mittlere und höhere Schulen" und unter “den Akademien verwandte Lehranstalten" die Mittelschulen und sonstigen mittleren Lehranstalten zu verstehen.
(2) Durch eine Änderung der Bezeichnungen oder der Standorte der im § 3 Abs. 4 angeführten Zentrallehranstalten wird ihre Eigenschaft als Zentrallehranstalten nicht berührt.
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