Pensionsbeitrag in Sonderfällen.
§ 21.
(1) Für die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 3 auf Dienstzeiten, die vor dem Beginn der Spielzeit, in welcher dieses Bundesgesetz in Kraft getreten ist, zurückgelegt wurden, bildet die Entrichtung des Pensionsbeitrages für volle zwölf Monate keine Voraussetzung.
(2) Bundestheaterbedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 44 Abs. 2 der Bundestheaterpensionsverordnung Pensionsbeiträge nicht mehr zu entrichten hatten, bleiben auch weiterhin von der Entrichtung der Pensionsbeiträge befreit.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Gesetzesnummer
10008173
Dokumentnummer
NOR12094455
alte Dokumentnummer
N6195819285R
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