§ 21 BThPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1958

Pensionsbeitrag in Sonderfällen.

§ 21.

(1) Für die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 3 auf Dienstzeiten, die vor dem Beginn der Spielzeit, in welcher dieses Bundesgesetz in Kraft getreten ist, zurückgelegt wurden, bildet die Entrichtung des Pensionsbeitrages für volle zwölf Monate keine Voraussetzung.

(2) Bundestheaterbedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 44 Abs. 2 der Bundestheaterpensionsverordnung Pensionsbeiträge nicht mehr zu entrichten hatten, bleiben auch weiterhin von der Entrichtung der Pensionsbeiträge befreit.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR12094455

alte Dokumentnummer

N6195819285R

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