§ 21 BSFG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Förderung von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung

§ 21.

(1) Die Förderung der Errichtung, Erneuerung, Erweiterung, Modernisierung, Sanierung und Erhaltung von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung ist nur zulässig, wenn diese den Richtlinien der international anerkannten Sportfachverbände entsprechen, es sei denn, es handelt sich um Trainingsstätten, bei denen auch ohne Einhaltung dieser Richtlinien den sportlichen Anforderungen ausreichend Rechnung getragen wird.

(2) Vom Förderungswerber kann im Zusammenhang mit Förderungen gemäß Abs. 1 die Vorlage eines Gutachtens eines von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport vorgeschlagenen Sachverständigen über die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie die Barrierefreiheit der vorgesehenen Sportstätteninvestition und Sicherung der laufenden Betriebsführung der Sportstätte verlangt werden, wenn die voraussichtlichen Kosten des Gutachtens in einem angemessenen Verhältnis zu den im Förderungsantrag enthaltenen Gesamtkosten der Sportstätteninvestition und der beabsichtigten Förderung aus Bundesmitteln stehen. Die Kosten des Gutachtens hat der Förderungswerber zu tragen.

(3) Die Förderung kann von der Einsetzung eines Beirats zum Zweck des begleitenden Controllings abhängig gemacht werden. Die näheren Regelungen sind in der Förderungsvereinbarung zu treffen. Dem Beirat haben zumindest anzugehören

  1. 1. eine Vertreterin/ein Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,
  2. 2. eine Vertreterin/ein Vertreter jeder anderen Bundesdienststelle, die an der Förderung unmittelbar beteiligt ist,
  3. 3. eine Vertreterin/ein Vertreter des Projektträgers und
  4. 4. die Erstellerin/der Ersteller des Gutachtens gemäß Abs. 2 auf Kosten des Förderungswerbers.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20008462

Dokumentnummer

NOR40152175

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