Bekanntmachungen des Betriebsrates
§ 21
(1) Bekanntmachungen des Betriebsrates an die Arbeitnehmer des Betriebs haben, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates (§ 1 Abs. 1), durch Rundschreiben oder mündlich in der Betriebs(Gruppen)versammlung zu erfolgen.
(2) Alle Bekanntmachungen des Betriebsrates durch Anschlag sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) und vom Schriftführer zu zeichnen.
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