§ 21 BRGO 1974

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1987

Bekanntmachungen des Betriebsrates

§ 21

(1) Bekanntmachungen des Betriebsrates an die Arbeitnehmer des Betriebs haben, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates (§ 1 Abs. 1), durch Rundschreiben oder mündlich in der Betriebs(Gruppen)versammlung zu erfolgen.

(2) Alle Bekanntmachungen des Betriebsrates durch Anschlag sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) und vom Schriftführer zu zeichnen.

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