§ 21
(1) § 21.Die Hauptwahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl (§ 17, gegebenenfalls § 20) im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" unverzüglich zu verlautbaren.
(2) Innerhalb einer Woche vom Tage der Verlautbarung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kann die Wahlentscheidung der Hauptwahlbehörde (Abs. 1) beim Verfassungsgerichtshofe wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages (§ 9) angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung längstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden. Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 69, 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, sinngemäß anzuwenden.
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