§ 21 Börsesensale-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1949

§ 21

Börsesensale, welche die ihnen obliegenden Amtspflichten verletzen, werden vom Börsekommissär mit Ordnungs- oder von der Disziplinarkommission mit Disziplinarstrafen belegt, je nachdem sich die Pflichtverletzung als eine bloße Ordnungswidrigkeit oder mit Rücksicht auf ihre Art und ihren Grad, auf die allfällige Wiederholung und die erschwerenden Umstände als ein Dienstvergehen darstellt.

Schlagworte

Ordnungsstrafe

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001898

Dokumentnummer

NOR40027829

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