§ 21
Börsesensale, welche die ihnen obliegenden Amtspflichten verletzen, werden vom Börsekommissär mit Ordnungs- oder von der Disziplinarkommission mit Disziplinarstrafen belegt, je nachdem sich die Pflichtverletzung als eine bloße Ordnungswidrigkeit oder mit Rücksicht auf ihre Art und ihren Grad, auf die allfällige Wiederholung und die erschwerenden Umstände als ein Dienstvergehen darstellt.
Schlagworte
Ordnungsstrafe
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
10001898
Dokumentnummer
NOR40027829
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)