§ 21 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1989

Sonstige Besucher

§ 21.

Sonstigen Personen, die ein Interesse am Besuch der Börseversammlungen haben, kann der Zutritt zur Börse gestattet werden, wenn dadurch die Ordnung an der Börse nicht beeinträchtigt wird. Solche Personen dürfen jedoch an der Börse keine Geschäfte abschließen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12034893

alte Dokumentnummer

N2198910283H

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