Sonstige Besucher
§ 21.
Sonstigen Personen, die ein Interesse am Besuch der Börseversammlungen haben, kann der Zutritt zur Börse gestattet werden, wenn dadurch die Ordnung an der Börse nicht beeinträchtigt wird. Solche Personen dürfen jedoch an der Börse keine Geschäfte abschließen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
10002895
Dokumentnummer
NOR12034893
alte Dokumentnummer
N2198910283H
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