Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).
§ 21.
Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes oder eines Bearbeitungsbetriebes hat auf Verlangen des Finanzamtes aus den nach §§ 13 bis 15 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Biermengen, auch nach Gattungen getrennt, in einem vom Finanzamt zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, aufgenommen, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, zurückgenommen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden oder verlorengegangen sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2023
Gesetzesnummer
10004245
Dokumentnummer
NOR12046597
alte Dokumentnummer
N3197710580N
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