§ 21 Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Alte FassungIn Kraft seit 04.3.1993

Benützung im Kupferstichkabinett

§ 21.

(1) Jeder/Jede Benützer/in hat sich vor der Benützung in ein Benützerbuch einzutragen. Das Benützerbuch hat den ausdrücklichen Hinweis zu enthalten, daß sich der/die Benützer/in verpflichtet, die jeweiligen Benützungsbedingungen für das Kupferstichkabinett einzuhalten. Außerdem hat er/sie während der gesamten Benützungszeit einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu hinterlegen. Dieser Ausweis ist vom Kupferstichkabinett zu kopieren. Die Kopie ist für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.

(2) Die Werke dürfen nur an den hiefür vorgesehenen Benützerplätzen und in Anwesenheit eines zweckdienlichen Aufsichtsdienstes eingesehen werden. Die Berührung der Werke durch Benützer/innen bedarf der besonderen Genehmigung durch den/die Bibliotheksdirektor/in oder dessen/deren Beauftragte/n und kann an besondere Sicherheitsvorkehrungen geknüpft werden.

(3) Den Benützern/Den Benützerinnen stehen die vom Kupferstichkabinett bereitgestellten Kataloge und Hilfsmittel zur Verfügung. Sie können sich des Rates, und wenn nötig auch der Unterstützung des Personals des Kupferstichkabinetts bei der Auswahl und der Suche der benötigten Werke bedienen.

(4) Der/Die Benützer/in darf grundsätzlich keinerlei Gegenstände (zB Kalender, Notizbücher, Taschen, Schirme, Handtaschen, Schreibmaterial) und keine Überbekleidung (zB Mantel) an den Benützerplatz mitnehmen. Allenfalls nicht benötigte Kleidungsstücke (zB Pullover) sind in der Garderobe und nicht am Benützungsplatz abzulegen. Für Zwecke seiner/ihrer Arbeiten wird ihm/ihr Papier und Bleistift vom Kupferstichkabinett zur Verfügung gestellt. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen werden vom Bibliotheksdirektor/von der Bibliotheksdirektorin unter Auflage adäquater Sicherheitsvorkehrungen Ausnahmegenehmigungen erteilt.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10009887

Dokumentnummer

NOR12124652

alte Dokumentnummer

N7199326654J

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