§ 21 BHygV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1998

§ 21

Bei Hubböden muß gewährleistet sein, daß die Beckendurchströmung nicht beeinträchtigt wird und überall eine einwandfreie Reinigung möglich ist; zu diesem Zweck müssen Hubböden entweder aufklappbar oder mit genügend großen Luken versehen sein.

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