§ 21.
Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in § 19 Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.
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§ 21.
Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in § 19 Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.
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