§ 21.
(1) Mit einzelnen Aufgaben des Kontrollabors, ausgenommen solche gemäß § 18 Abs. 1 Z 6, können auch außerbetriebliche Einrichtungen betraut werden. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die die Dauer und den Umfang der Kontroll- und Prüfungstätigkeit eindeutig festlegt.
(2) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 muß im Betrieb im Original oder in Form einer Kopie ständig aufliegen. Liegt die Vereinbarung lediglich in Form einer Kopie auf, ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz über Verlangen das Bestehen der Vereinbarung nachzuweisen.
(3) Der Leiter des Kontrollabors trägt die Verantwortung dafür, daß nur solche außerbetriebliche Einrichtungen mit Aufgaben des Kontrollabors betraut werden, deren Personal und Ausstattung Prüf- und Kontrollergebnisse erwarten lassen, die dem Stand der Wissenschaften entsprechen.
Schlagworte
Kontrolltätigkeit, Prüfergebnis
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10010499
Dokumentnummer
NOR12134193
alte Dokumentnummer
N8198613050L
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