§ 21 Betriebsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 21.

(1) Mit einzelnen Aufgaben des Kontrollabors, ausgenommen solche gemäß § 18 Abs. 1 Z 6, können auch außerbetriebliche Einrichtungen betraut werden. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die die Dauer und den Umfang der Kontroll- und Prüfungstätigkeit eindeutig festlegt.

(2) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 muß im Betrieb im Original oder in Form einer Kopie ständig aufliegen. Liegt die Vereinbarung lediglich in Form einer Kopie auf, ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz über Verlangen das Bestehen der Vereinbarung nachzuweisen.

(3) Der Leiter des Kontrollabors trägt die Verantwortung dafür, daß nur solche außerbetriebliche Einrichtungen mit Aufgaben des Kontrollabors betraut werden, deren Personal und Ausstattung Prüf- und Kontrollergebnisse erwarten lassen, die dem Stand der Wissenschaften entsprechen.

Schlagworte

Kontrolltätigkeit, Prüfergebnis

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10010499

Dokumentnummer

NOR12134193

alte Dokumentnummer

N8198613050L

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