zum Außerkrafttreten vgl. § 25
§ 21.
(1) Die Geltung des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1954, BGBL Nr. 132, bleibt, von der Zulässigkeit des Neuvermietungszuschlages nach Artikel V abgesehen, unberührt.
(2) Im Falle einer Erhöhung des Mietzinses nach § 2 des im Abs. 1 genannten Bundesgesetzes ist der vom Zeitpunkt der Mietzinserhöhung an fällige Neuvermietungszuschlag auf den erhöhten Mietzins anzurechnen.
(3) Durch die Vereinbarung eines Neuvermietungszuschlages tritt eine Änderung in der Aufteilung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben nicht ein.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021
Gesetzesnummer
10001952
Dokumentnummer
NOR12026087
alte Dokumentnummer
N2195610389S
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