§ 21 Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1956

zum Außerkrafttreten vgl. § 25

§ 21.

(1) Die Geltung des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1954, BGBL Nr. 132, bleibt, von der Zulässigkeit des Neuvermietungszuschlages nach Artikel V abgesehen, unberührt.

(2) Im Falle einer Erhöhung des Mietzinses nach § 2 des im Abs. 1 genannten Bundesgesetzes ist der vom Zeitpunkt der Mietzinserhöhung an fällige Neuvermietungszuschlag auf den erhöhten Mietzins anzurechnen.

(3) Durch die Vereinbarung eines Neuvermietungszuschlages tritt eine Änderung in der Aufteilung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben nicht ein.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2021

Gesetzesnummer

10001952

Dokumentnummer

NOR12026087

alte Dokumentnummer

N2195610389S

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