§ 21 BBVGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Autonome Geschäftsordnung

§ 21.

(1) Das Personalvertretungsorgan hat für die Dauer seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung zu beschließen. Für einen Beschluß über die Schaffung, Änderung oder Aufhebung einer Geschäftsordnung ist die Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Personalvertretungsorgans erforderlich.

(2) In der Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden:

  1. 1. die Übertragung von Aufgaben gemäß § 56 Abs. 3;
  2. 2. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen gemäß §§ 18 und 19;
  3. 3. die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen geschäftsführenden Ausschüssen das Recht auf selbständige Beschlußfassung zukommt;
  4. 4. die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden von geschäftsführenden Ausschüssen;
  5. 5. die Zahl der Stellvertreter der Vorsitzenden der Personalvertretungsorgane und die Reihenfolge der Stellvertretung;
  6. 6. die Beteiligung sämtlicher Mitglieder der Personalvertretungsorgane bei der Ausübung bestimmter Befugnisse;
  7. 7. die Festlegung strengerer Erfordernisse für das Zustandekommen gültiger Beschlüsse der Personalvertretungsorgane;
  8. 8. zusätzliche Vorschriften über die Art der Bekanntmachungen der Personalvertretungsorgane;
  9. 9. Zeit und Ort der regelmäßigen Sitzungen der Personalvertretungsorgane;
  10. 10. die Beiziehung von nicht dem Personalvertretungsorgan angehörenden Personen zu Sitzungen des jeweiligen Personalvertretungsorgans;
  11. 11. die Protokollführung.

(3) Die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des Vertrauenspersonenausschusses ist durch Anschlag an der Ankündigungstafel dieses Vertrauenspersonenausschusses, die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des Personalausschusses (Zentralausschusses) ist durch Anschlag an der Ankündigungstafel des am Sitz dieses Personalausschusses (Zentralausschusses) eingerichteten Vertrauenspersonenausschusses kundzumachen. Die Geschäftsordnungen sind für alle Arbeitnehmer des jeweiligen Betriebes zur Einsicht aufzulegen oder unter Nutzung allgemein zugänglicher betriebsinterner Informationssysteme (§ 23 Abs. 1) bekanntzumachen.

(4) Der Betriebsinhaber ist berechtigt, in die Geschäftsordnung Einsicht zu nehmen und sich eine Abschrift anfertigen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009123

Dokumentnummer

NOR12115657

alte Dokumentnummer

N6199851903L

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