§ 21 Batterienverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.2008

Meldung und Weiterleitung eines Abholbedarfs

§ 21.

(1) Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien haben entsprechend ihrem Verpflichtungsanteil gemäßAnhang 4 Gerätealtbatterien von Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 abzuholen, wenn ihnen die Koordinierungsstelle einen Abholbedarf von Gerätealtbatterien elektronisch im Wege des Registers weiterleitet.

Die Weiterleitung des Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. GLN der Sammelstelle,
  2. 2. geschätzte Masse und
  3. 3. Anzahl, Art, Form und Größe des Sammelbehälters.

(2) Das Sammel- und Verwertungssystem hat der Koordinierungsstelle unverzüglich die GLN des beauftragten Übernehmers im Wege des Registers zu melden.

(3) Der beauftragte Übernehmer hat vor der Übernahme von Gerätealtbatterien das Datum der Abholung (Datum des Transportbeginns) und die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle voraussichtlich gebracht werden, im Wege des Registers der Koordinierungsstelle zu melden.

(4) Der beauftragte Übernehmer hat nach erfolgter Abholung die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle gebracht wurden, das Datum des Empfangs und die gewogene Masse im Wege des Registers der Koordinierungsstelle zu melden.

(5) Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien können die Meldestrukturen gemäß Abs. 1 bis 5 für die Erfassung eigener Sammelleistungen verwenden. In diesem Fall hat der beauftragte Übernehmer abweichend zu Abs. 2 und 3 das Sammel- und Verwertungssystem, für das die eigene Sammelleistung erfasst werden soll, anzugeben.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40098393

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