§ 21.
Auslaufventile für Wasserproben sind an folgenden Stellen der Aufbereitungsanlage vorzusehen:
- a) In der Beckenablaufleitung vor dem Ausgleichsbehälter,
- b) vor und nach jedem Filter,
- c) vor und nach jedem Aktivkohlefilter,
- d) vor Eintritt ins Becken nach der Desinfektionsmittelzuspeisung.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10010404
Dokumentnummer
NOR12132703
alte Dokumentnummer
N8197840487L
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