§ 21 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Rückersatz

§ 21.

(1) Die Hilfeleistung ist nur zu erbringen, wenn sich der Empfänger vorher verpflichtet, eine unberechtigt empfangene Hilfeleistung im Fall des Abs. 3 zu ersetzen und Geldleistungen nach § 22 bis zur Höhe der vom Bund empfangenen Hilfeleistung nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes unverzüglich an den Bund abzutreten.

(2) Kommen mehrere Hinterbliebene in Betracht, gebührt die Hilfeleistung nur jenen, die eine Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 abgeben.

(3) Eine unberechtigt empfangene Hilfeleistung ist – vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes – zu ersetzen, wenn die Auszahlung der Geldleistung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde. Eine Vereinbarung über die Rückerstattung in Teilbeträgen ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40031475

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