§ 21 AÜG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

ÜR: § 23 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 314/1994

Amtshilfe

§ 21.

(1) Alle Behörden und alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und die Träger der Sozialversicherung, haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches den Bundesminister für Arbeit und Soziales, die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen, die Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu unterstützen.

(2) Diese Unterstützung besteht insbesondere auch darin, daß sie den in Abs. 1 genannten zuständigen Behörden

  1. 1. den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, das Geschlecht, die Staatsbürgerschaft, den Beschäftigungsort, die Arbeits- und Vertragsbedingungen sowie die Pensions-, Unfall- und Krankenversicherungsdaten der überlassenen Arbeitskraft,
  2. 2. den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, den Betriebsgegenstand und den Sitz des Betriebes des Überlassers und
  3. 3. den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, die gesetzliche Interessenvertretung, die Fachgruppe und den Sitz des Betriebes des Beschäftigers

ÜR: § 23 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 314/1994

Schlagworte

Arbeitsbedingung, Pensionsversicherungsdaten, Unfallversicherungsdaten

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10008655

Dokumentnummer

NOR12108745

alte Dokumentnummer

N6199436805J

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