ÜR: § 23 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 314/1994
Amtshilfe
§ 21.
(1) Alle Behörden und alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und die Träger der Sozialversicherung, haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches den Bundesminister für Arbeit und Soziales, die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen, die Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu unterstützen.
(2) Diese Unterstützung besteht insbesondere auch darin, daß sie den in Abs. 1 genannten zuständigen Behörden
- 1. den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, das Geschlecht, die Staatsbürgerschaft, den Beschäftigungsort, die Arbeits- und Vertragsbedingungen sowie die Pensions-, Unfall- und Krankenversicherungsdaten der überlassenen Arbeitskraft,
- 2. den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, den Betriebsgegenstand und den Sitz des Betriebes des Überlassers und
- 3. den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, die gesetzliche Interessenvertretung, die Fachgruppe und den Sitz des Betriebes des Beschäftigers
- übermitteln.
ÜR: § 23 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 314/1994
Schlagworte
Arbeitsbedingung, Pensionsversicherungsdaten, Unfallversicherungsdaten
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Gesetzesnummer
10008655
Dokumentnummer
NOR12108745
alte Dokumentnummer
N6199436805J
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