§ 21 Ärzte-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.1998

Dauer der Ausbildung

§ 21.

(1) Wer die im § 3 des Ärztegesetzes 1984 angeführten Erfordernisse erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auf einem Gebiet der Heilkunde als Facharzt eines Sonderfaches gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 beabsichtigt, hat eine Ausbildung in der Gesamtdauer von zumindest sechs Jahren im Rahmen von Arbeitsverhältnissen (Turnus zum Facharzt) zu absolvieren.

(2) Die Ausbildung zum Facharzt erfolgt im gewählten Sonderfach als Hauptfach sowie in weiteren Sonderfächern als Nebenfächer (Pflicht- und Wahlnebenfächer). Die Dauer der Ausbildung im Hauptfach, den Pflichtnebenfächern und den Wahlnebenfächern ergibt sich aus den Anlagen 1 bis 43.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142875

alte Dokumentnummer

N8199855780L

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