§ 21 AOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1990

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Bundeslehrer und Vertragslehrer

§ 21

§ 21. Bundeslehrer und Vertragslehrer erwerben mit Beginn ihrer Verwendung an der Akademie die Lehrbefugnis für die Lehrveranstaltungen, mit deren Abhaltung sie vom Akademiekollegium betraut werden.

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