§ 21.
Ergeben die Ermittlungen, daß die Beweise für das Dumping und die Schädigung nicht ausreichen, so sind die Ermittlungen einzustellen und hievon die im § 18 genannten Personen in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen. Die Einstellung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ gemeinsam mit den wesentlichen Feststellungen und Schlußfolgerungen und einer Zusammenfassung der Gründe kundzumachen.
(BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 7)
Schlagworte
Kundmachung
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004434
Dokumentnummer
NOR12048546
alte Dokumentnummer
N3198518227R
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