§ 21 Antidumpinggesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.1985

§ 21.

Ergeben die Ermittlungen, daß die Beweise für das Dumping und die Schädigung nicht ausreichen, so sind die Ermittlungen einzustellen und hievon die im § 18 genannten Personen in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen. Die Einstellung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ gemeinsam mit den wesentlichen Feststellungen und Schlußfolgerungen und einer Zusammenfassung der Gründe kundzumachen.

(BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 7)

Schlagworte

Kundmachung

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004434

Dokumentnummer

NOR12048546

alte Dokumentnummer

N3198518227R

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