§ 21 Anti-Doping-BG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

2. Abschnitt

Besondere Informationspflichten Informationspflicht der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

§ 21.

(1) Ist bei der Behandlung durch einen Arzt oder Zahnarzt, der für einen Sportverein oder eineOrganisation gemäß § 3 Z 3, 12 oder 13 BSFG 2013 tätig ist oder der einen Leistungssportler (Sportler, der dem Nationalen Testpool angehört) ärztlich oder zahnärztlich betreut, die Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung von verbotenen Methoden erforderlich, so hat er den Betroffenen darüber zu informieren, sofern er sich als Leistungssportler gegenüber dem behandelnden Arzt oder Zahnarzt deklariert hat. Der behandelnde Arzt oder Zahnarzt hat dem Leistungssportler auf sein Verlangen darüber eine Bestätigung auszustellen.

(2) Die Informationspflicht gemäß Abs. 1 besteht nicht in Notfällen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Tierärzte, die für einen Sportverein oder eineOrganisation gemäß § 3 Z 3, 12 oder 13 BSFG 2013 tätig sind oder die veterinärmedizinisch die für den Wettkampfeinsatz vorgesehenen Tiere betreuen. Die Informations- und Bestätigungspflicht besteht gegenüber dem Leistungssportler, dem Tierhalter oder dem für das Tier Verantwortlichen.

Schlagworte

Informationspflicht

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40166235

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