§ 21. Errichtung der Gesellschaft
Mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 21. Errichtung der Gesellschaft
Mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)