Antrag auf Ausstellung
§ 21.
Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses ist bei dem Fernmeldebüro, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Prüfungswerber seinen Hauptwohnsitz hat, schriftlich einzubringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
- 2. die angestrebte Prüfungskategorie.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
10012870
Dokumentnummer
NOR12159269
alte Dokumentnummer
N9199912726Y
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