§ 21 AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1950

Verfahren.

§ 21.

(1) Über die durch den Vollstrecker vorgenommenen Vollstreckungshandlungen ist von demselben eine kurze Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift hat Ort und Zeit der Aufnahme, die Namen des Abgabenschuldners und der bei der Vollstreckungshandlung anwesenden beteiligten Personen, den Gegenstand und eine Angabe der wesentlichen Vorgänge zu enthalten. Insbesondere ist jede bei Vornahme einer Vollstreckungshandlung vom Abgabenschuldner oder für denselben geleistete Zahlung in der Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift ist vom Vollstrecker zu unterschreiben.

Schlagworte

Protokoll

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042257

alte Dokumentnummer

N3194914907T

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