Verschwiegenheitspflicht
§ 21
(1) Die Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 91 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, und besondere Geheimhaltungsverpflichtungen, welche für die zu überprüfenden Abschlussprüfer oder für die zu überprüfenden Prüfungsgesellschaften bestehen, gelten für
- 1. die Qualitätsprüfer,
- 2. ihre qualifizierten Assistenten,
- 3. die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen,
- 4. die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätskontrollbehörde und
- 5. das mit der Verwaltung des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde betraute Personal.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 1 besteht nicht gegenüber anderen Personen, die im Rahmen derselben externen Qualitätsprüfung tätig werden.
(3) Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen und Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihnen untersagt.
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