§ 21 A-QSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Verschwiegenheitspflicht

§ 21

(1) Die Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 91 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, und besondere Geheimhaltungsverpflichtungen, welche für die zu überprüfenden Abschlussprüfer oder für die zu überprüfenden Prüfungsgesellschaften bestehen, gelten für

  1. 1. die Qualitätsprüfer,
  2. 2. ihre qualifizierten Assistenten,
  3. 3. die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen,
  4. 4. die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätskontrollbehörde und
  5. 5. das mit der Verwaltung des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde betraute Personal.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 1 besteht nicht gegenüber anderen Personen, die im Rahmen derselben externen Qualitätsprüfung tätig werden.

(3) Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen und Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihnen untersagt.

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