§ 21 5. NPO-FondsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.2022

Aufbewahrungspflichten der förderwerbenden Organisation

§ 21.

Die förderwerbende Organisation ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen über das gegenständliche Fördervorhaben bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung, sicher und geordnet aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011952

Dokumentnummer

NOR40245273

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