§ 21 5. COVID-19-NotMV

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2021

jetzt § 20

Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 10 COVID-19-MG und § 28a EpiG

Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 10 COVID-19-MG und § 28a EpiG

§ 21.

Im Rahmen der Mitwirkung nach § 10 COVID-19-MG und § 28a EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme nach § 10 COVID-19-MG und § 28a EpiG abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.

jetzt § 20

Schlagworte

Verhaltenspflicht

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021

Gesetzesnummer

20011696

Dokumentnummer

NOR40238944

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