§ 21 4. COVID-19-SchuMaV

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.2021

Erhebung von Kontaktdaten

§ 21.

(1) Der Betreiber einer nicht öffentlichen Sportstätte nach § 9, Vereine bei Zusammenkünften gemäß § 13 Abs. 3 Z 9 und der Veranstalter nach § 14 sind verpflichtet, von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den

  1. 1. Vor- und Familiennamen und
  2. 2. die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse
  1. zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.

(2) Der Betreiber, Verein oder Veranstalter hat die zuvor genannten Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens der nicht öffentlichen Sportstätte oder Veranstaltungsstätte zu versehen.

(3) Der Betreiber, Verein oder Veranstalter hat der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 5 Abs. 3 EpiG auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Betreiber, Verein oder Veranstalter darf die Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.

(5) Der Betreiber, Verein oder Veranstalter hat im Rahmen der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.

(6) Der Betreiber, Verein oder Veranstalter hat die Daten für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

20011470

Dokumentnummer

NOR40231802

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