§ 21 4. COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.2022

Glaubhaftmachung

§ 21.

(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 20 ist auf Verlangen gegenüber

  1. 1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
  2. 2. Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
  3. 3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,
  4. 4. dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen

(2) Der Ausnahmegrund gemäß § 20 Abs. 12 und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen Gründen

  1. 1. das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,
  2. 2. die Durchführung eines nach § 2 Abs. 2 vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,

(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Abs. 1 Z 3 Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.

Schlagworte

Mundbereich

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2022

Gesetzesnummer

20011806

Dokumentnummer

NOR40241710

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)